Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass die auf § 37 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gestützte Verordnung der LPD Wien vom 10. Dezember 2019, gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 148/2021 · in Kraft seit 2021-04-08

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veroeffentlichte das VfGH-Erkenntnis, wonach eine muendlich verkuendete Verordnung der Landespolizeidirektion Wien vom Dezember 2019 gesetzwidrig war. Die betroffene Polizeiverordnung hatte keine Schriftform und ist ohne jede gegenwaertige Wirkung. Das Erkenntnis ist in den amtlichen VfGH-Dokumenten dauerhaft erfasst. Als erledigter Einmalakt ist diese Kundmachung aus dem Rechtsbestand zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, V 433/2020-9, dem Bundesminister für Inneres zugestellt am 25. März 2021, erkannt, dass die auf § § 37 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gestützte Verordnung der Landespolizeidirektion Wien vom 10. Dezember 2019, kundgemacht durch Verlesen im Festsaal der Technischen Universität Wien von 21.38 Uhr bis 21.39 Uhr und am Gang beim Festsaal der Technischen Universität Wien von 21.43 Uhr bis 21.44 Uhr, gesetzwidrig war. 08.09.2021 20011513 NOR40232400

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2021, dass die auf § 37 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gestützte Verordnung der Landespolizeidirektion Wien vom 10. Dezember 2019, kundgemacht durch Verlesen im Festsaal der Technischen Universität Wien von 21.38 Uhr bis 21.39 Uhr und am Gang beim Festsaal der Technischen Universität Wien von 21.43 Uhr bis 21.44 Uhr, gesetzwidrig war StF BGBl. II Nr. 148/2021 Gemäß Art. 139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht: 08.09.2021 20011513 NOR40232401

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz