Deregulierung, aber richtig

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Verlängerung der Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe nach § 12k Gehaltsgesetz 1956 und § 29p Vertragsbedienstetengesetz 1948

· V · BGBl. II Nr. 136/2021 · in Kraft seit 2021-03-31

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verlängerte die COVID-19-bedingte Dienstfreistellung für Risikogruppen-Beamte vom 31. März bis zum 31. Mai 2021. Diese Frist ist längst abgelaufen; die COVID-Sonderregelungen sind erledigt. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der im § 175 Abs. 101 GehG und im § 100 Abs. 93 VBG vorgesehene Endtermin 31. März 2021 wird bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 verlängert. 31.03.2021 20011509 NOR40232160

§ 2 ↗ RIS

§ 2. § 1 tritt mit 1. April 2021 in Kraft. 31.03.2021 20011509 NOR40232161

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz