Deregulierung, aber richtig

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Zweite Transparenzdatenbank-Ersparnisse-Verordnung 2020

· V · BGBl. II Nr. 135/2021 · in Kraft seit 2021-04-01

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt die ertragsteuerlichen Ersparnisse für die Transparenzdatenbank für das Jahr 2020 fest. Für spätere Steuerjahre wurden eigene Folge-Verordnungen erlassen. Die historischen 2020er-Daten haben keine operative Wirkung mehr; die Verordnung ist überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die ertragsteuerlichen Ersparnisse sind: 31.03.2021 20011508 NOR40232082

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Transparenzdatenbank-Ersparnisse-Verordnung 2020, BGBl. II Nr. 1/2020, außer Kraft. 31.03.2021 20011508 NOR40232083

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz