Zweite Transparenzdatenbank-Ersparnisse-Verordnung 2020
· V · BGBl. II Nr. 135/2021 · in Kraft seit 2021-04-01
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung legt die ertragsteuerlichen Ersparnisse für die Transparenzdatenbank für das Jahr 2020 fest. Für spätere Steuerjahre wurden eigene Folge-Verordnungen erlassen. Die historischen 2020er-Daten haben keine operative Wirkung mehr; die Verordnung ist überholt.
Kategorien
Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die ertragsteuerlichen Ersparnisse sind: 31.03.2021 20011508 NOR40232082
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Transparenzdatenbank-Ersparnisse-Verordnung 2020, BGBl. II Nr. 1/2020, außer Kraft. 31.03.2021 20011508 NOR40232083
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz