Deregulierung, aber richtig

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ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung

ForstG-GZPV · V · BGBl. II Nr. 132/2021 · in Kraft seit 2021-03-30

80/02 Forstrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt technische Standards für Gefahrenzonenpläne fest, die Wildbach- und Lawinengefahren kartieren. Diese Pläne schützen Leben und Eigentum Dritter und bilden die Grundlage für Raumplanung und Katastrophenschutz – eine legitime staatliche Kernaufgabe. Die Verordnung beschränkt selbst keine Freiheiten direkt, sondern standardisiert fachliche Mindestanforderungen an Schutzgutachten. Das ist das mildeste Mittel, um verlässliche Planungsgrundlagen sicherzustellen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ziel ↗ RIS

Ziel § 1. Ziel dieser Verordnung ist, Inhalt, Form und Ausgestaltung der Gefahrenzonenpläne festzulegen. 30.03.2021 20011506 NOR40231996

§ 2 — Zweck der Gefahrenzonenpläne ↗ RIS

Zweck der Gefahrenzonenpläne § 2. (1) Die Gefahrenzonenpläne sind Fachgutachten, die insbesondere eine Grundlage für (2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind die Gefahrenzonenpläne so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen bezüglich Wildbach- und Lawinengefahren geeignet sind. Dies sind insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen, der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren dienenden Maßnahmen. Wildbachverbauung, Wildbachgefahr 30.03.2021 20011506 NOR40231997

§ 7 — Ausweisung der Gefahrenzonen und Vorbehaltsbereiche ↗ RIS

Ausweisung der Gefahrenzonen und Vorbehaltsbereiche § 7. Auf der Gefahrenzonenkarte sind unter Zugrundelegung eines Ereignisses mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren (Bemessungsereignis), das die typischen Gefahrenprozesse zu umfassen hat, folgende Gefahrenzonen sowie Vorbehaltsbereiche gemäß den nachstehenden Kriterien auszuweisen: Siedlungszweck 30.03.2021 20011506 NOR40232002

KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz