Amtssitzgesetz
ASG · BG · BGBl. I Nr. 54/2021 · in Kraft seit 2021-05-01
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz fördert Österreich als internationalen Amtssitz- und Konferenzstandort. Es ist ermöglichend und schränkt keine Freiheit ein. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Förderung der Ansiedlung und der Tätigkeit Internationaler Einrichtungen und Internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich. (2) Darüber hinaus regelt dieses Bundesgesetz die Ausstellung von Lichtbildausweisen (§ 5) durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten. 25.03.2021 20011502 NOR40231877
§ 3 — Koordination ↗ RIS
Koordination § 3. Zur Koordination von Fragen der Ansiedlung Internationaler Einrichtungen und der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich sowie größerer Maßnahmen gemäß dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes wird beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ein Koordinationsgremium eingerichtet. Dieses steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Ihm gehören jedenfalls Vertreterinnen und Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums des Vizekanzlers, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Stadt Wien an. Anlassbezogen können, je nach der Thematik der Einrichtung oder Konferenz oder der zu erörternden Fragen, auch Vertreterinnen und Vertreter anderer betroffener Bundesministerien, Bundesländer oder sonstiger Einrichtungen beigezogen werden. 25.03.2021 20011502 NOR40231879
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz