Deregulierung, aber richtig

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Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz

ÖJKG · BG · BGBl. I Nr. 39/2021 · in Kraft seit 2020-01-01

74/02 Finanzielle Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz sichert der Israelitischen Religionsgesellschaft eine jaehrliche Zuwendung von sieben Millionen Euro zur Absicherung des oesterreichisch-juedischen Kulturerbes, gebunden an Nachweis- und Berichtspflichten. Es ist Ausdruck der besonderen historischen Verantwortung Oesterreichs gegenueber dem nach der NS-Zeit fast ausgeloeschten juedischen Leben. Wegen dieses sensiblen, historisch begruendeten Charakters und der klaren Kontrollmechanismen wird es beibehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zielsetzung ↗ RIS

Zielsetzung § 1. Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine finanzielle Zuwendung aus Mitteln des Bundes; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen: 16.11.2023 20011500 NOR40256601

§ 2 — Art und Höhe der Auszahlung ↗ RIS

Art und Höhe der Auszahlung § 2. (1) Die in § 1 genannte Zuwendung in Höhe von jährlich sieben Millionen Euro ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen. (2) Die Zuwendung kann nach einer erfolgten Evaluierung und Anhörung der Israelitischen Religionsgesellschaft, erstmals mit 1. Jänner 2027, angepasst werden. 16.11.2023 20011500 NOR40256602

§ 3 — Berichtslegung und Evaluierung ↗ RIS

Berichtslegung und Evaluierung § 3. (1) Bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundeskanzleramt von der Israelitischen Religionsgesellschaft der zahlenmäßige Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Der zahlenmäßige Nachweis hat durch eine von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendung zu erfolgen und die Bestätigung dieses Wirtschaftsprüfers oder dieser Wirtschaftsprüferin oder dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass den angeführten Belegen die entsprechenden Zuwendungsmittel tatsächlich zugrunde liegen und diese zweckgebunden verwendet wurden. (2) Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig, so kann der Israelitischen Religionsgesellschaft die Nachreichung der ausständigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass bei Unterbleiben der Nachreichung die im entspreche

KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz