Deregulierung, aber richtig

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Erklärung des Kollektivvertrags Corona-Tests für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

· V · BGBl. II Nr. 117/2021 · in Kraft seit 2021-03-24

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung erklärte den Kollektivvertrag über Corona-Tests für private Bildungseinrichtungen zur Satzung. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach dem gesatzten KV; mit dem Ende aller Corona-Testpflichten ist der zugrundeliegende KV gegenstandslos geworden und die Satzung damit erloschen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 2 — Inhalt der Satzung ↗ RIS

Inhalt der Satzung § 2. Der zwischen der Berufsvereinigung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber privater Bildungseinrichtungen (BABE) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene Kollektivvertrag Corona-Tests für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen, wird zur Satzung erklärt. 23.03.2021 20011498 NOR40231824

§ 3 — Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung ↗ RIS

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung § 3. Die Wirksamkeit dieser Satzung beginnt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. 23.03.2021 20011498 NOR40231825

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz