Deregulierung, aber richtig

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Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung

SK-MV · V · BGBl. II Nr. 102/2021 · in Kraft seit 2022-01-01

37/02 Kreditwesen; 67 Versorgungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Investmentgesellschaften und betriebliche Vorsorgekassen verwalten Gelder von Kleinanlegern und Arbeitnehmern. Regelmäßige Meldungen an die FMA ermöglichen wirksame Aufsicht und schützen die Begünstigten vor Misswirtschaft. Ohne diese Berichte hätte die Aufsichtsbehörde keine ausreichende Informationsbasis für rechtzeitiges Eingreifen. Die vierteljährlichen Meldefristen und das standardisierte Format halten den Aufwand in vertretbaren Grenzen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien ↗ RIS

Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien § 2. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 1 Z 1 und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 1 Z 2 haben den Ausweis gemäß der Anlage 1 zu erstatten. 09.03.2021 20011492 NOR40231707

§ 3 — Betriebliche Vorsorgekassen ↗ RIS

Betriebliche Vorsorgekassen § 3. Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 1 Z 3 haben den Ausweis gemäß Anlage 2 zu erstatten. 09.03.2021 20011492 NOR40231708

§ 4 — Meldetechnische Bestimmungen ↗ RIS

Meldetechnische Bestimmungen § 4. (1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden. (2) Der Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 ist in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen. (3) Der Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber vier Wochen nach dem Meldestichtag, zu übermitteln. Der Inhalt der Meldung umfasst den Betrachtungszeitraum vom 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres bis inklusive den jeweiligen Meldestichtag. (4) Der Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 ist auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln. Im Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 auf Basis der Daten des geprüften J

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz