Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung
ElAbg-ESBV · V · BGBl. II Nr. 82/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2025 · in Kraft seit 2022-07-01
32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Kern der Verordnung — Photovoltaik- und andere Erneuerbare-Energie-Anlagen duerfen selbst erzeugten Strom abgabenfrei verbrauchen — ist wirtschaftlich sinnvoll und foerdert die Energiewende. Unverhaeltnismaessig sind aber die Verwaltungspflichten: Betreiber muessen die Inbetriebnahme vorab melden (§ 3 Abs. 2), detaillierte Aufzeichnungen fuehren (§ 4 Abs. 1) und sogar dann Jahreserklaerungen abgeben, wenn die gesamte Strommenge befreit ist (§ 4 Abs. 2). Fuer kleine Haushaltsanlagen ist das abschreckend buerokratisch — eine automatische Befreiung unter einem klaren Schwellenwert ohne Vorabmeldung wuerde denselben Zweck mit weit weniger Aufwand erfuellen, soweit das EU-Recht das zulaesst.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Begünstigte Elektrizitätserzeuger ↗ RIS
Begünstigte Elektrizitätserzeuger § 2. (1) Die Befreiung nach § 1 Abs. 1 Z 1 können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften (§ 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG), ihre teilnehmenden Berechtigten, Mitglieder oder Gesellschafter in Anspruch nehmen, die mittels einer Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (begünstigte Erzeugungsanlage) selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erzeugergemeinschaften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines teilnehmenden Berechtigten, Mitglieds oder Gesellschafters jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, nicht als Einspeisung in das öffentliche Netz. (2) Einzelelektrizitätserzeuger im Sinne dieser Verordnung sind juristische oder natürliche Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Elektrizität mittels einer begünstigten Erzeugungsanlage selbst erzeugen. 01.07.2025 20011479 NOR40270094
§ 3 — Weitere Befreiungsvoraussetzungen ↗ RIS
Weitere Befreiungsvoraussetzungen § 3. (1) Soll die mittels einer begünstigten Erzeugungsanlage erzeugte elektrische Energie nicht nur gänzlich durch einen Einzelelektrizitätserzeuger selbst verbraucht werden, ist unbeschadet von Messeinrichtungen nach § 7 Abs. 1 Z 31 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110 (ElWOG 2010) sicherzustellen, dass von der Befreiung nur die einem Mitglied einer Erzeugergemeinschaft jährlich bilanziell zuzuordnende Menge erfasst wird. (2) Die Aufnahme des Betriebs einer begünstigten Erzeugungsanlage, für die eine Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG in Anspruch genommen werden soll, ist dem zuständigen Finanzamt (§ 5 Abs. 5 ElAbgG) binnen sechs Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dies gilt auch in Fällen, in denen für eine bereits bestehende Anlage eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden soll. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll. (3) Erzeugergemeinschaften haben dem in Abs. 2 genannten Finanzamt zudem Folgendes bekanntzugeben: (4) Die Befreiung kann auch für elektrische Energie in Anspruch genommen werden, (5) Die Befreiung gilt nicht
§ 4 — Verfahren ↗ RIS
Verfahren § 4. (1) Begünstigte Elektrizitätserzeuger haben Aufzeichnungen zu führen über (2) Jahresabgabenerklärungen sind nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes auch dann abzugeben, wenn für die gesamte erzeugte Menge an elektrischer Energie eine Befreiung in Anspruch genommen wird. (3) Eine Veranlagung nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes unterbleibt, wenn die gesamte Abgabenschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro ist. (4) Auf Anforderung des in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamts sind Angaben nach Abs. 1 durch Vorlage der Jahresabrechnung des betreffenden Netzbetreibers nachzuweisen. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Finanzamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten. (5) In jenen Fällen, in denen die jährlich selbst erzeugte Menge an elektrischer Energie 25 000 kWh nicht überschreitet, kann das zuständige Finanzamt zur Vermeidung von entbehrlichem Verwaltungsaufwand abweichend von Abs. 1 und 2 Vereinfachungen zulassen oder Ausnahmen von Aufzeichnungs- oder Erklärungspflichten gewähren, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, da
§ 5 — Nachversteuerung bei Nichteinhaltung der Befreiungsvoraussetzungen ↗ RIS
Nachversteuerung bei Nichteinhaltung der Befreiungsvoraussetzungen § 5. Wird elektrische Energie, für die eine Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG in Anspruch genommen wurde, nicht vom begünstigten Elektrizitätserzeuger oder innerhalb einer Erzeugergemeinschaft selbst verbraucht, ist für die Mengen, die zu anderen Zwecken eingesetzt wurden, die Elektrizitätsabgabe zu entrichten (Nachversteuerung). § 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes gilt sinngemäß. Abgabenschuldner ist bzw. sind der begünstigte Elektrizitätserzeuger, im Falle von Erzeugergemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Mitglieder nach Maßgabe ihrer Anteile. Der Bevollmächtigte nach § 3 Abs. 3 hat in einem derartigen Fall das in § 3 Abs. 2 genannte Finanzamt bei der Nachversteuerung zu unterstützen und, soweit möglich, den von den einzelnen Mitgliedern zu entrichtenden Betrag gesammelt an das Finanzamt weiter zu leiten. 01.07.2025 20011479 NOR40270097
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz