Deregulierung, aber richtig

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Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

ZeStAkk-V · V · BGBl. II Nr. 79/2021 · in Kraft seit 2021-02-18

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Konkretisiert Art. 43 Abs. 2 DSGVO (Akkreditierung von Zertifizierungsstellen) in Verbindung mit ISO/IEC 17065:2012; die Akkreditierungspflicht selbst folgt dem Unionsrecht.

Begründung

Die Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Datenschutz-Zertifizierungsstelle akkreditiert wird. Die Akkreditierung als solche ist von der DSGVO vorgegeben. Österreich sattelt aber drauf, etwa mit der Forderung nach einem mindestens achtsemestrigen Rechts- oder Wirtschaftsrechtsstudium des Personals; solche starren Zugangsanforderungen verlangt die DSGVO nicht und schirmen den Markt ab. Diese nationalen Zusatzhürden sollten gestrichen werden.

Kategorien

EU-vorgegebenWettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS

Allgemeine Bestimmungen § 1. Diese Verordnung regelt in Konkretisierung des Art. 43 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2 und in Ergänzung der Vorgaben der Internationalen Norm ISO/IEC 17065:2012 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren (im Folgenden: ISO/IEC 17065:2012), die Voraussetzungen für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Art. 58 Abs. 3 lit. e DSGVO. 18.02.2021 20011478 NOR40231342

§ 4 — Akkreditierungsverfahren ↗ RIS

Akkreditierungsverfahren § 4. (1) Die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Datenschutzbehörde mit Bescheid. Antragslegimitiert sind ausschließlich juristische Personen im Sinne des Punktes 4.1.1 ISO/IEC 17065:2012 (Antragsteller). (2) Dem Antrag sind sämtliche für das Verfahren erforderlichen Dokumente anzuschließen. Die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle setzt den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Art. 43 Abs. 2 DSGVO, der Internationalen Norm ISO/IEC 17065:2012 samt Anhang und der in dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen voraus. (3) Der Antrag hat jedenfalls den Nachweis der Voraussetzungen nach §§ 5 bis 19 und folgende Angaben zu enthalten: (4) Die Angaben gemäß Abs. 3 sind durch Vorlage geeigneter Dokumente zu bescheinigen, sofern sich deren Verfügbarkeit nicht aus allgemein zugänglichen öffentlichen Registern ergibt. (5) Sofern der Antrag auf Akkreditierung nicht in deutscher Sprache erfolgt, sind die Angaben gemäß Abs. 3 durch Vorlage geeigneter Dokumente in beglaubigter Übersetzung zu bescheinigen. (6) Die Akkreditierung wird für fünf Jahre – sofern sich der Zertifizierungsgegenstand

§ 7 — Fachwissen ↗ RIS

Fachwissen § 7. (1) Die Zertifizierungsstelle muss zusätzlich zu den Anforderungen des Punktes 6.1 ISO/IEC 17065:2012 über hinreichende personelle Ressourcen mit aktuellen Fachkenntnissen in den folgenden Bereichen verfügen und in der Lage sein, dies jederzeit nachzuweisen: (2) Die juristischen Fachkenntnisse sind nachzuweisen durch den erfolgreichen Abschluss eines mindestens acht Semester andauernden Studiums der Rechtswissenschaften oder des Wirtschaftsrechts an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität oder einer Fachhochschule, das zur Führung des akademischen Grades Magister oder Master berechtigt. (3) Die technischen Fachkenntnisse sind nachzuweisen durch: (4) Die Fachkenntnisse gemäß Abs. 2 und Abs. 3 können auch in Form einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung nachgewiesen werden, die allgemein juristische und technische Fachkenntnisse vermittelt. (5) Die mit dem Zertifizierungsverfahren betrauten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 über ausreichende Kenntnisse und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung mit Auditierungen im Sinne des § 16 Abs. 3 verfügen. (6) Die für die Entscheidu

§ 8 — Zertifizierungsverfahren ↗ RIS

Zertifizierungsverfahren § 8. (1) Die Zertifizierung erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Antrags des Zertifizierungswerbers an die Zertifizierungsstelle. Die Zertifizierungsstelle hat nach Maßgabe von Punkt 7.2 ISO/IEC 17065:2012 Vorgaben für den Antrag festzulegen, der sämtliche für das Zertifizierungsverfahren erforderlichen Informationen und jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat: (2) Die Zertifizierungsstelle hat zur Abwicklung des Zertifizierungsverfahrens ein Zertifizierungsprogramm nach Maßgabe des Punktes 7.1 ISO/IEC 17065:2012 zu betreiben. (3) Die Zertifizierungsstelle hat den schriftlichen Antrag des Zertifizierungswerbers nach Maßgabe des Punktes 7.3 ISO/IEC 17065:2012 zu bewerten, den Zertifizierungswerber innerhalb angemessener Frist sowie auf Anfrage über den Stand des Zertifizierungsverfahrens zu informieren. (4) Sofern das Zertifizierungsverfahren ergibt, dass die Zertifizierung aller Voraussicht nach nicht erteilt werden kann, ist dem Zertifizierungswerber auf dessen Antrag und unter angemessener Fristsetzung die Möglichkeit zu geben, die dafür maßgebenden Umstände oder Gründe zu beseitigen. (5) Die Zertifizierungsstelle hat eine Zertifizierungsentsche

§ 17 — Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Zertifizierung ↗ RIS

Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Zertifizierung § 17. (1) Die Zertifizierungsstelle hat für den Fall der Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder des Widerrufs einer Zertifizierung die Voraussetzungen des Punktes 7.11 ISO/IEC 17065:2012 zu erfüllen. (2) Die Zertifizierungsstelle hat der Datenschutzbehörde die Gründe für die Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf einer Zertifizierung mitzuteilen. (3) Die Zertifizierungsstelle hat Anweisungen der Datenschutzbehörde, eine bereits erteilte Zertifizierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht mehr erfüllt werden, zu befolgen. Der Zertifizierungsinhaber, der von dieser Anweisung betroffen ist, hat im Rahmen des Widerrufverfahrens Parteistellung. 18.02.2021 20011478 NOR40231358

KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz