Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. und A.u.H.B.

· K · BGBl. II Nr. 77/2021 · in Kraft seit 2021-02-18

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung hat auf Grundlage des Evangelischengesetzes die Rechtspersoenligkeit bestimmter Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche bekanntgemacht. Der Veroeffentlichungsakt ist vollzogen; die rechtliche Stellung der Kirchengemeinden ergibt sich dauerhaft aus dem zugrundeliegenden Gesetz selbst. Der bereitgestellte Text enthaelt keine vollstaendige Liste, weshalb die Einschaetzung nur mit eingeschraenkter Sicherheit getroffen werden kann.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. und A.u.H.B. StF BGBl. II Nr. 77/2021 Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht: 17.02.2021 20011477 NOR40231335

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz