Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. und A.u.H.B.
· K · BGBl. II Nr. 77/2021 · in Kraft seit 2021-02-18
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung hat auf Grundlage des Evangelischengesetzes die Rechtspersoenligkeit bestimmter Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche bekanntgemacht. Der Veroeffentlichungsakt ist vollzogen; die rechtliche Stellung der Kirchengemeinden ergibt sich dauerhaft aus dem zugrundeliegenden Gesetz selbst. Der bereitgestellte Text enthaelt keine vollstaendige Liste, weshalb die Einschaetzung nur mit eingeschraenkter Sicherheit getroffen werden kann.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. und A.u.H.B. StF BGBl. II Nr. 77/2021 Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht: 17.02.2021 20011477 NOR40231335
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz