VO Ausfallsbonus
· V · BGBl. II Nr. 74/2021 · in Kraft seit 2021-02-17
31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelte die Gewährung des COVID-Ausfallsbonus über die COFAG. Das Förderprogramm ist vollständig abgeschlossen, die COFAG wurde aufgelöst. Auch die Verfassungsgerichtshofentscheidungen von 2023 bestätigen, dass das Programm rückwirkend bereinigt wurde; neue Anträge sind nicht mehr möglich.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall ↗ RIS
Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall § 1. Die Gewährung eines Ausfallsbonus durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 17.02.2021 20011476 NOR40231326
§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 17.02.2021 20011476 NOR40231327
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz