Deregulierung, aber richtig

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VO Ausfallsbonus

· V · BGBl. II Nr. 74/2021 · in Kraft seit 2021-02-17

31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelte die Gewährung des COVID-Ausfallsbonus über die COFAG. Das Förderprogramm ist vollständig abgeschlossen, die COFAG wurde aufgelöst. Auch die Verfassungsgerichtshofentscheidungen von 2023 bestätigen, dass das Programm rückwirkend bereinigt wurde; neue Anträge sind nicht mehr möglich.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall ↗ RIS

Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall § 1. Die Gewährung eines Ausfallsbonus durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 17.02.2021 20011476 NOR40231326

§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 17.02.2021 20011476 NOR40231327

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz