VO Lockdown-Umsatzersatz II
· V · BGBl. II Nr. 71/2021 · in Kraft seit 2021-02-17
31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ermöglichte einen Umsatzersatz für Unternehmen, die indirekt erheblich von COVID-19-Lockdowns betroffen waren. Die Lockdowns sind beendet, die COFAG wurde aufgelöst und alle Antragsfristen sind abgelaufen. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Gewährung eines Umsatzersatzes an Unternehmen, die von den Einschränkungen gemäß den folgenden Verordnungen indirekt erheblich betroffen sind: ↗ RIS
Gewährung eines Umsatzersatzes an Unternehmen, die von den Einschränkungen gemäß den folgenden Verordnungen indirekt erheblich betroffen sind: Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 463/2020; Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 479/2020, geändert durch BGBl. II Nr. 528/2020; Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 544/2020; Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 566/2020, geändert durch B
§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang 1 und Anhang 2 tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 17.02.2021 20011475 NOR40231320
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz