Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021
· V · BGBl. II Nr. 62/2021 · in Kraft seit 2021-02-11
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und Dienstprüfung für höhere Offiziere und Bedienstete des Bundesheeres. Sie betrifft nur das interne Dienstverhältnis des Staates zu seinen eigenen Soldaten und Beamten und schränkt keine Freiheit von Bürgern oder Unternehmen ein. Wie der Staat seine Streitkräfte ausbildet, fällt in seinen eigenen Organisationsbereich. Es gibt keinen Freiheitseingriff, der gestrichen werden müsste.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeines ↗ RIS
Allgemeines § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 in den Verwendungen (2) Die Zuordnung zu den einzelnen Verwendungen nach Abs. 1 sowie zu den jeweiligen Fachgebieten innerhalb der Verwendungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat nach Maßgabe der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Bediensteten durch die Dienstbehörde zu erfolgen. (3) Für den Generalstabsdienst (GStbD) gelten die Bestimmungen über die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung nach Z 12.13a der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020. (4) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen. 10.02.2021 20011472 NOR40231268
§ 6 — Prüfungsordnung ↗ RIS
Prüfungsordnung § 6. (1) Die Dienstprüfung ist, sofern nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, für jedes Modul nach der Anlage als Teilprüfung schriftlich vor Einzelprüfern abzulegen. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. (2) Über die Lehrinhalte der Wahlmodule sowie Zielsetzungen der praktischen Verwendung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist lediglich die Teilnahme zu bestätigen. Dabei sind mindestens zehn Ausbildungstage in zumindest zwei Wahlmodulen zu absolvieren. (3) Haus- und Projektarbeiten sind von Einzelprüfern zu beurteilen. Bei negativer Beurteilung ist eine Überarbeitung in einem Zeitraum von drei Monaten zu ermöglichen. Hausarbeit 10.02.2021 20011472 NOR40231273
§ 9 — Anrechnung auf die Grundausbildung ↗ RIS
Anrechnung auf die Grundausbildung § 9. Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern des Moduls Öffentlicher Dienst und Verwaltung nach § 7 Abs. 1 sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Truppenoffiziersausbildung oder einer abgeschlossenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen jedenfalls nachgewiesen. 10.02.2021 20011472 NOR40231276
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz