Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
· V · BGBl. II Nr. 54/2021 · in Kraft seit 2021-02-01
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt den technischen Datenaustausch zwischen dem Finanzamt und der Kinderbetreuungsgeld-Datenbank, damit Leistungsansprüche korrekt und effizient geprüft werden können. Sie setzt eine gesetzliche Ermächtigung um und ist für den laufenden Betrieb des Kinderbetreuungsgeldsystems notwendig. Eine Streichung würde die Verwaltung des Kinderbetreuungsgeldes beeinträchtigen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anfrage und Übermittlung ↗ RIS
Anfrage und Übermittlung § 1. (1) Die in § 37 Abs. 4 KBGG angeordnete elektronische Datenübermittlung an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank erfolgt durch das Finanzamt Österreich im Wege des automationsunterstützten Familienbeihilfenverfahrens (FABIAN). (2) Die Datenübermittlung erfolgt fallbezogen. Ihr hat eine Anfrage durch den Krankenversicherungsträger unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Steuern und Abgaben des betreffenden Kindes vorauszugehen. Eine Anfrage ist nur zulässig, wenn die angeforderten Daten zur Erfüllung der dem Krankenversicherungsträger nach dem KBGG und FamZeitbG übertragenen Aufgaben erforderlich sind. 05.02.2021 20011468 NOR40231189
§ 3 — Änderungsmeldung ↗ RIS
Änderungsmeldung § 3. (1) Ändern sich nachträglich die übermittelten Daten, hat das Finanzamt Österreich diese Änderungen an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank bekannt zu geben. (2) Der Krankenversicherungsträger hat dem Finanzamt Österreich mitzuteilen, wenn die Kenntnis von Änderungen in einer bestimmten Angelegenheit nicht mehr zur Erfüllung der ihm nach dem KBGG oder FamZeitbG übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Diesfalls ist die Übermittlung von Änderungen einzustellen. 05.02.2021 20011468 NOR40231191
§ 4 — Schlussbestimmungen ↗ RIS
Schlussbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft. Die §§ 1 bis 3 sind erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden. (2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. II Nr. 47/2002, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind ihre Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den §§ 1 bis 3 für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. 05.02.2021 20011468 NOR40231192
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz