Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass Zeichenfolgen in § 1, § 4 und Punkt 3. im Anhang der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich idF 1. Novelle gesetzwidrig waren

· K · BGBl. II Nr. 47/2021 · in Kraft seit 2021-02-03

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veroeffentlichte das VfGH-Erkenntnis aus 2020, wonach bestimmte Zeichenfolgen in der Bearbeitungsgebuehrenverordnung der Oesterreichischen Aerztekammer (1. Novelle) gesetzwidrig waren. Die betroffene Verordnung ist laengst aufgehoben. Das VfGH-Erkenntnis ist in den amtlichen Baenden dokumentiert. Als erledigter Einmalakt ohne operative Wirkung ist diese Kundmachung zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 2020, V 54/2019-16, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 2. April 2020, erkannt, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) idF 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 1/2017, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) im Hinblick auf die Zeichenfolge „10,“ in § 1, die Zeichenfolge „, 10“ in § 4 und der Anhang der Verordnung im Hinblick auf die Zeichenfolge „§ 10 und“ in Punkt 3. gesetzwidrig war. 16.02.2023 20011463 NOR40231138

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2020, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) idF 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 1/2017, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) im Hinblick auf die Zeichenfolge „10,“ in § 1, die Zeichenfolge „, 10“ in § 4 und der Anhang der Verordnung im Hinblick auf die Zeichenfolge „§ 10 und“ in Punkt 3. gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 47/2021 Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster und zweiter Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht: 16.02.2023 20011463 NOR40231139

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz