Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
· BVG · BGBl. Nr. 99/1948 · in Kraft seit 1948-06-06
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese einmalige Nachkriegsmassnahme von 1948 beendete mit ihrem Inkrafttreten die Suehnefolgen fuer minderbelastete Personen und ist vollstaendig vollzogen. Sie hat keinen fortwirkenden normativen Gehalt mehr; ihre Aufhebung waere eine rein formale Bereinigung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Artikel I. ↗ RIS
Artikel I. § 1. Die im Verbotsgesetz 1947 und in sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 enden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes. 01.02.2021 20011456 NOR40231081
§ 3 — Artikel II. ↗ RIS
Artikel II. § 3. Die Wirkungen von Sühnefolgen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes kraft Gesetzes oder durch rechtswirksame Maßnahmen eingetreten sind, bleiben unberührt. Auf Grund ordentlicher Rechtsmittel anhängige Verfahren über den Eintritt von Sühnefolgen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen. 01.02.2021 20011456 NOR40231083
KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz