Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen.
· BVG · BGBl. Nr. 70/1948 · in Kraft seit 1948-04-29
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesverfassungsgesetz von 1948 befreite nach 1918 geborene, minderbelastete Nationalsozialisten von Sühnefolgen. Der gesamte betroffene Personenkreis ist längst ausgestorben; das Gesetz hat seit Jahrzehnten keinerlei operative Wirkung mehr und ist reines historisches Dokument ohne aktuellen Regelungsgehalt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Minderbelastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947, die nach dem 31. Dezember 1918 geboren wurden, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes von den im Verbotsgesetz 1947 und in sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen befreit. 01.02.2021 20011455 NOR40231077
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf jene Personen, die, wenn sie auch nach den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 25, über die Behandlung der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz) zum Personenkreis der Minderbelasteten gehören, im Sinne der Bestimmungen des Abschnittes I des I. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, B. G. Bl. Nr. 25/1947, nach dem Zusammenbruch Deutschlands an irgendwelchen, auch geheimen nationalsozialistischen Organisationen teilgenommen oder mit einer geheimen nationalsozialistischen Bewegung Verbindung gehalten oder nationalsozialistische Tätigkeit betrieben haben. 01.02.2021 20011455 NOR40231078
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz