Obsoleterklärung bzw. Beendigung betreffend das Meistbegünstigungsabkommen und das Provisorische Meistbegünstigungsabkommen (Brasilien)
· Vertrag – Brasilien · BGBl. III Nr. 10/2021 · in Kraft seit 2021-01-26
18 Kundmachungswesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung dokumentiert, dass zwei sehr alte Meistbeguenstigungsabkommen mit Brasilien (aus 1932 und 1936) durch jahrzehntelange Nichtanwendung obsolet geworden sind. Die Handelsbeziehungen zwischen Oesterreich und Brasilien werden heute durch EU-Handelsrecht geregelt. Die Feststellung der Beendigung ist vollzogen; die Kundmachung hat keinen weiteren Regelungsgehalt und ist zu streichen.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Österreich und Brasilien haben einvernehmlich festgestellt, dass der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Brasilien betreffend ein Meistbegünstigungsabkommen, BGBl. Nr. 93/1932, und das Provisorische Meistbegünstigungsabkommen zwischen Österreich und Brasilien, BGBl. Nr. 318/1936, durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, als beendet anzusehen sind. 26.01.2021 20011452 NOR40231028
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die Obsoleterklärung bzw. Beendigung der folgenden Übereinkommen zwischen Österreich und Brasilien BGBl. III Nr. 10/2021 Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht: 26.01.2021 20011452 NOR40231029
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz