Deregulierung, aber richtig

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Bildungsdokumentationsgesetz 2020

BilDokG 2020 · BG · BGBl. I Nr. 20/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Bildungsdokumentationsgesetz regelt die Datenverarbeitung im Bildungswesen. Funktional; Datensparsamkeit wäre zu prüfen. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Anl. 3 ↗ RIS

Anlage 3zu § 5 Abs. 2 Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung oder eine Teilprüfung gemäß § 8a BRPG bzw. § 9 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes durchgeführt wird, hat folgende Daten gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 19 prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogen zu verarbeiten: 25.01.2021 20011451 NOR40230968

KI-Analyse · 2026-06-06 · 45 §§ im Datensatz