Deregulierung, aber richtig

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Sitz-Verordnung

SitzV · V · BGBl. II Nr. 579/2020 · in Kraft seit 2021-01-01

14/01 Verwaltungsorganisation; 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt in sechs knappen Paragraphen die gesetzlichen Sitze der 2021 neu geschaffenen bundesweiten Finanzbehoerden fest — Finanzamt Oesterreich in Linz, Finanzamt fuer Grossbetriebe in Wien und so weiter. Das ist verwaltungsrechtlich notwendig: Ohne festgelegten Sitz sind Zustaendigkeitsfragen und rechtliche Verfahren ungeregelt. Die BAO und die zugrundeliegenden Organisationsgesetze verlangen genau diese Regelung. Die Verordnung ist minimal und rein verwaltungsorganisatorisch; freiheitsrelevante Wirkungen entfaltet sie keine.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Sitz des Finanzamtes Österreich ↗ RIS

Sitz des Finanzamtes Österreich § 1. Das Finanzamt Österreich hat seinen Sitz in Linz. 21.01.2021 20011447 NOR40230762

§ 2 — Sitz des Finanzamtes für Großbetriebe ↗ RIS

Sitz des Finanzamtes für Großbetriebe § 2. Das Finanzamt für Großbetriebe hat seinen Sitz in Wien. 21.01.2021 20011447 NOR40230763

§ 3 — Sitz des Zollamtes Österreich ↗ RIS

Sitz des Zollamtes Österreich § 3. Das Zollamt Österreich hat seinen Sitz in Graz. 21.01.2021 20011447 NOR40230764

§ 4 — Sitz des Amtes für Betrugsbekämpfung ↗ RIS

Sitz des Amtes für Betrugsbekämpfung § 4. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat seinen Sitz in Wien. 21.01.2021 20011447 NOR40230765

§ 5 — Sitz der Zentralen Services ↗ RIS

Sitz der Zentralen Services § 5. Die Zentralen Services haben ihren Sitz in Wien. 21.01.2021 20011447 NOR40230766

§ 6 — Sitz des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge ↗ RIS

Sitz des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge § 6. Der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge hat seinen Sitz in Wien. 21.01.2021 20011447 NOR40230767

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz