Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage B, Z 4.2 sowie § 7 Abs. 3, 4 und 6 der Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 24/2021 · in Kraft seit 2021-01-20

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veroeffentlichte das VfGH-Erkenntnis, wonach Teile der COVID-Schulverordnung fuer die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 gesetzwidrig waren. Die betroffene Verordnung ist seit Jahren aufgehoben und hat keine Wirkung mehr. Das VfGH-Erkenntnis ist in den amtlichen Dokumenten dauerhaft erfasst. Als erledigter Einmalakt ohne normativen Gehalt ist die Kundmachung zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 436/2020-15, dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugestellt am 23. Dezember 2020, zu Recht erkannt: 15.02.2023 20011446 NOR40230662

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2020, dass § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage B, Z 4.2 sowie § 7 Abs. 3, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020, gesetzwidrig war StF BGBl. II Nr. 24/2021 Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 BVG und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht: 15.02.2023 20011446 NOR40230663

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz