Deregulierung, aber richtig

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Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz

SchulDigiG · BG · BGBl. I Nr. 9/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022 · in Kraft seit 2022-09-01

70/11 Sonstiges Schulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz finanziert digitale Endgeräte für Schüler - eine Subvention mit Eigenanteil und Befreiungsregeln. Eine staatliche Geräteförderung ist kein Schutz Dritter, sondern eine politische Ausgabenentscheidung mit erheblichem Verwaltungsaufwand (Konzepte, Fernverwaltung, Beauftragung der OeAD). Das Programm sollte auf das Nötigste reduziert oder auslaufen gelassen werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zweck ↗ RIS

Zweck § 1. Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, den Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Informations- und Kommunikationstechnologie-gestützt durchführen zu können (IKT-gestützter Unterricht). Ziel ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen. Informationstechnologie 07.12.2022 20011437 NOR40229755

§ 2 — Maßnahmen ↗ RIS

Maßnahmen § 2. (1) Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks sind die Unterstützung des Einsatzes digitaler Endgeräte in IKT-gestütztem Unterricht und IKT-gestützter Lehr- und Lernprozesse an Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen, und zwar durch (2) Ein Digitalisierungskonzept ist ein Entwicklungs- und Umsetzungsplan zur Nutzung digitaler Technologien und Medien im Rahmen des IKT-gestützten Unterrichts sowie der Schul-, Personal- und Unterrichtsentwicklung. Er umfasst kurz-, mittel- und langfristige Entwicklungsziele und Maßnahmen. (3) Den Ländern als Dienstgeber der Landeslehrpersonen werden in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23 drei Endgeräte je erstmals teilnehmender Klasse an Schulen gemäß Abs. 1 für Landeslehrpersonen zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung gestellten Endgeräte gehen in das Eigentum des Landes über. Die Anzahl der Schulen, die über ein Digitalisierungskonzept verfügen, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen je Schule ist durch die Schulbehörde bis zum 15. April eines Jahres für das nächstfolgende Schuljahr bekannt zu geben. Die Aufgaben der Schulerhalter bleiben davon

§ 5 — Eigentumsübergang und Eigenanteil ↗ RIS

Eigentumsübergang und Eigenanteil § 5. (1) Der Übergang des Eigentums von der Republik Österreich an die Begünstigten erfolgt mit einer nachweislichen Übergabe des digitalen Endgerätes an die Schülerin oder den Schüler durch die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Person. Eine Übertragung des Eigentums an einem digitalen Endgerät gemäß § 3 darf je Begünstigtem nur einmal erfolgen. (2) Die Erziehungsberechtigten haben einen Eigenanteil in Höhe von 25 vH des vom Bund zu bezahlenden Preises des digitalen Endgerätes zu leisten. (3) Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Abs. 2 zu befreien, 22.12.2023 20011437 NOR40257292

§ 7 — Beauftragung ↗ RIS

Beauftragung § 7. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die „OeAD (Österreichischer Austauschdienst-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH))“ insbesondere für Koordinierungs-, Monitoring- und Informationsaufgaben beauftragen. Die OeAD-GmbH ist diesbezüglich Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO für den Bundesminister. Koordinierungsaufgabe, Monitoringaufgabe 07.12.2022 20011437 NOR40229761

KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz