Dienstleistungsbetriebe-Verordnung
DLB-V · V · BGBl. II Nr. 615/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2025 · in Kraft seit 2025-12-19
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, welche Branchen von der vereinfachten Steuerpauschalierung (20% Betriebsausgabensatz) profitieren können. Sie wurde zuletzt 2025 aktualisiert und gilt für die Steuerjahre 2025 und 2026. Sie reduziert den Buchführungsaufwand für Freiberufler und kleine Dienstleistungsbetriebe – eine Streichung würde diese Vereinfachung beseitigen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der für einen Dienstleistungsbetrieb vorgesehene Pauschalsatz von 20% ist anzuwenden, wenn der Betrieb einer der folgenden Branchen mit der jeweils zugehörigen Branchenkennzahl zuzuordnen ist: Branche Branchenkennzahl Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeiten Rechtsberatung 691 Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung 692 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben 701 Unternehmensberatung 702 Arzt- und Zahnarztpraxen 862 Sonstiges Gesundheitswesen 869 Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros 711 Technische, physikalische und chemische Untersuchung 712 Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin 721 Werbung 731 Markt- und Meinungsforschung 732 Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften 722 Fotografie und Fotolabors 742 Übersetzen und Dolmetschen 743 Veterinärwesen 750 Sonstige wissenschaftliche und technische Tätigkeiten anderweitig nicht genannt 749 Dienstleistungen in Kunst, Unterhaltung, Sport und Erholung Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design 741 Kuns
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. (2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2025 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Davon abweichend ist § 1 Abs. 1 für Tätigkeiten, die den Branchenkennzahlen 661 und 662 zuzuordnen sind, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden. 18.12.2025 20011428 NOR40273556
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz