Deregulierung, aber richtig

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Anti-Doping-Bundesgesetz 2021

ADBG 2021 · BG · BGBl. I Nr. 152/2020 · in Kraft seit 2021-01-01

78 Sport · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz knüpft im Kern die Auszahlung staatlicher Sportförderung an die Einhaltung von Anti-Doping-Regeln und richtet eine unabhängige Kontrollstelle ein. Wer öffentliche Förderung erhält, darf an Bedingungen gebunden werden, und der Schutz der Gesundheit und der Fairness im Wettbewerb ist ein nachvollziehbares Anliegen. Wer ohne staatliche Förderung Sport treibt, wird dadurch nicht in seiner Freiheit beschränkt. Das Gesetz bleibt damit innerhalb eines legitimen Rahmens.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen § 1. (1) Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) und kann außerdem der Gesundheit schaden. Das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) verpflichtet Österreich die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung von Doping insbesondere auch durch Datenaustausch zwischen den Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen. Die in diesem Bundesgesetz normierten Maßnahmen und Verarbeitungen personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dienen der Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung und liegen daher im öffentlichen Interesse. (2) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn (3) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 liegt nicht vor, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß §

§ 3 — Dopingprävention ↗ RIS

Dopingprävention § 3. (1) Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 5 hat Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes, der Schutz der Gesundheit und des Rechts der Sportlerinnen und Sportler auf dopingfreie Wettkämpfe ist. Diese Programme haben entsprechend den Vorgaben des Internationalen Standards für Information und Prävention das Bewusstsein zu bilden, aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und wertebasierende Entscheidungskompetenzen zu fördern, um absichtliche und unabsichtliche Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zu verhindern. (2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat einen Dopingpräventionsplan mit geeigneten Maßnahmen zu entwickeln, um die Zielsetzung gemäß Abs. 1 zu erfüllen. Im Rahmen dieses Plans sind zu erreichende Zielgruppen zu definieren und Maßnahmenpakete entsprechend der sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß § 9 Abs. 2 für jede Sportorganisation festzulegen. Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat auf Grundlage der Expertise der Unabhängi

§ 4 — Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen ↗ RIS

Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen § 4. (1) Förderungen auf Grund des Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen zur Einhaltung der Regelungen des 1., 2. und 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, insbesondere Abs. 2 bis 5 sowie § 3 Abs. 2 bis 5 und der §§ 7 bis 26, gewährt werden. (2) Werden die in Abs. 1 angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG 2017 sowie nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, ausgeschlossen. Die Fördergeberin oder der Fördergeber ist von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verletzung der Verpflicht

§ 5 — Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ↗ RIS

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung § 5. (1) Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere: (2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten, wobei jeder Stelle mindestens 50 vH Frauen anzugehören hat: (3) Die Organe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 15 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 haben alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG, BGBl. Nr. 1/1930 genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinar

KI-Analyse · 2026-06-06 · 37 §§ im Datensatz