Brexit-Durchführungsverordnung
Brexit-DV · V · BGBl. II Nr. 604/2020 · in Kraft seit 2021-01-01
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung sichert das Aufenthaltsrecht britischer Staatsangehöriger nach dem Brexit ab und regelt, wie sie einen Aufenthaltstitel bekommen. Sie schützt also bestehende Rechte von Menschen, die schon vor dem Brexit hier lebten, und setzt eine völkerrechtlich und EU-rechtlich bindende Vereinbarung um. Das ist ein legitimer, rechtssichernder Zweck ohne erkennbares nationales Übermaß. Beibehalten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des unmittelbar anwendbaren Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S. 7 (Austrittsabkommen), den Aufenthalt von Fremden, die nach Teil Zwei Titel I und Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, sowie die Beendigung ihres Aufenthaltes. (2) Es gelten die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, und des BFAVerfahrensgesetzes – BFAVG, BGBl. I Nr. 87/2012, sofern das Austrittsabkommen und diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen vorsehen. 30.12.2020 20011419 NOR40229323
§ 3 — Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ ↗ RIS
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ § 3. (1) Für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet müssen Fremde, denen nach den Art. 10 Abs. 2, 13 oder 15 des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommt, innerhalb der nach Abs. 2 oder 3 maßgeblichen Frist (Antragsfrist) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ stellen. Ein solcher Antrag kann im Inland eingebracht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ von der Behörde zu erteilen. (2) Für Fremde nach Abs. 1, die sich bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 (Art. 126 des Austrittsabkommens) im Bundesgebiet aufgehalten haben, endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2021. (3) Für Fremde, die erst nach Ablauf des 31. Dezember 2020 ihren Aufenthalt im Bundesgebiet begründen oder erst nach Ablauf des 31. Dezember 2020 geboren oder adoptiert werden, sofern sie jeweils auf Grund des Austrittsabkommens das Recht haben, nach diesem Zeitpunkt einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2021 oder nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet, je nachdem, welcher diese
§ 6 — Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ ↗ RIS
Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ § 6. (1) Der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ wird als Karte nach Maßgabe des Durchführungsbeschlusses der Kommission erteilt und ist nach dem Muster der Anlage A der NAG-DV auszustellen. (2) Gegebenenfalls ist eine Information über den Status als Familienangehöriger sowie das Recht auf Daueraufenthalt beizufügen. (3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Art. 22 des Austrittsabkommens beizufügen. (4) Der Aufenthaltstitel wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Hat der Fremde bereits das Recht auf Daueraufenthalt (Art. 15 des Austrittsabkommens) erworben, wird der Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. 30.12.2020 20011419 NOR40229328
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz