Deregulierung, aber richtig

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COVID-19-Krisenbewältigungsfonds-Auszahlungsverordnung

COVID-19-Fonds-V-2021 · V · BGBl. II Nr. 611/2020 · in Kraft seit 2021-01-01

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelte die Auszahlung von Mitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für pandemiebedingten Mehraufwand im Bundeshaushalt ab 2021. Die COVID-Krise ist lange vorbei, alle außerordentlichen Mittelverwendungsüberschreitungen wurden abgerechnet, und der Fonds hat keine operative Wirkung mehr. Die Verordnung ist faktisch gegenstandslos und sollte aus dem Rechtsbestand gestrichen werden; etwaige Restfragen können über das allgemeine Haushaltsrecht abgewickelt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Auszahlungen des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (in weiterer Folge „Fonds“ genannt) an die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sofern damit eine Mittelverwendungsüberschreitung im Sinne des § 54 Abs. 1 BHG 2013 einhergeht. 28.12.2020 20011416 NOR40229239

§ 5 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. 28.12.2020 20011416 NOR40229243

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz