Deregulierung, aber richtig

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Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds

· BG · BGBl. I Nr. 137/2020 · in Kraft seit 2020-12-23

37/03 Nationalbank · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz hat die Oesterreichische Nationalbank einmalig ermächtigt, dem IWF im Rahmen der Neuen Kreditvereinbarungen einen Kreditrahmen einzuräumen. Diese Ermächtigung wurde vollzogen; das gleichzeitig aufgehobene Vorgängergesetz (BGBl. Nr. 114/2010) zeigt, dass solche Gesetze nach Vollzug gegenstandslos werden. Das Gesetz hat keine weiter wirkende operative Funktion mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Namen der Republik dem Internationalen Währungsfonds im Rahmen der Neuen Kreditvereinbarungen (New Arrangements to Borrow, NAB) einen Kreditrahmen von höchstens 3.636,98 Mio. Sonderziehungsrechten einzuräumen. 22.12.2020 20011411 NOR40229066

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Aufstockung der Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 114/2010, außer Kraft. 22.12.2020 20011411 NOR40229067

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz