Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
· V · BGBl. II Nr. 573/2020 · in Kraft seit 2022-01-01
37/01 Geld- und Währungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verpflichtet Unternehmen und Privatpersonen, der Nationalbank ihren grenzüberschreitenden Kapitalverkehr — Beteiligungen, Forderungen, Derivate, Wertpapierdepots — detailliert zu melden, bei Strafe. Ein Kern statistischer Erfassung ist über EU- und EZB-Recht gedeckt, doch der Detailgrad erzeugt eine erhebliche reine Meldebürokratie für Private. Die Pflichten sollten auf das unionsrechtlich zwingend Erforderliche zurückgeführt und Bagatellgrenzen großzügiger gefasst werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Anordnung zur Erstellung der Statistiken und Zweck der Meldung § 1. (1) Gemäß § 6 Abs. 1 Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idF BGBl. I Nr. 37/2018 (DevG 2004), ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) verpflichtet, folgende Statistiken zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen: (2) Zur Erfüllung dieses Gesetzesauftrages ist die OeNB gemäß § 6 Abs. 2 DevG 2004 berechtigt, von inländischen natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Meldungen einzuholen. (3) Die OeNB hat Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Daten durch Verordnung vorzuschreiben. Gestützt auf § 6 Abs. 2 und 3 DevG 2004 wird dazu diese Meldeverordnung erlassen, auf deren Grundlage die Meldepflichtigen bestimmt und diese verpflichtet werden, zu den festgesetzten Terminen die angeführten Meldungen mit den definierten Meldeinhalten zu erstatten. (4) Eine Auslegungshilfe sowie technische Erläuterungen zur Meldungslegung sind der Ausweisrichtlinie zur gegenständlichen Meldeverordnung zu entnehmen, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden kann. (5) Auf Basis
§ 2 — Meldegegenstand ↗ RIS
Meldegegenstand § 2. Gegenstand der Meldung sind Daten (einschließlich Stammdaten) gemäß dem 2. Hauptstück und den Anlagen zur gegenständlichen Verordnung (Erhebungsschaubilder) betreffend grenzüberschreitende Direktinvestitionen, grenzüberschreitende Sonstige Investitionen, grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen, grenzüberschreitende Geschäfte mit Finanzderivaten sowie Wertpapier- bzw. Portfolioinvestitionen. Wertpapierinvestition 21.12.2020 20011407 NOR40228900
§ 3 — Allgemeine Meldebestimmungen ↗ RIS
Allgemeine Meldebestimmungen § 3. (1) Die Meldungen und Stammdaten sind nach den von der OeNB vorgegebenen technischen Standards, die auf der Website der OeNB abgerufen werden können, auf elektronischen Übermittlungswegen zu legen. (2) Die Meldungen sind in deutscher Sprache zu legen. (3) Die zur Datenübermittlung erforderlichen Registrierungs-, Anmeldungs- und Authentisierungsschritte sind zeitgerecht vor der Meldungslegung zu setzen. Diesbezügliche Informationen können auf der Website der OeNB abgerufen werden. (4) Die Meldeinhalte sind je Erhebung entsprechend den Ausprägungen zu gliedern, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können. (5) Zu einer Meldeperiode sind je Erhebung alle Meldeinhalte in einer Meldung zu legen. (6) Für ausgewählte Erhebungen sind Stammdaten zeitgerecht vor der Meldungslegung zu übermitteln. Die Stammdaten müssen für die jeweilige Meldungslegung aktualisiert bzw. vervollständigt werden. (7) Euro-Gegenwerte sind mit den Wechselkursen umzurechnen, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können. (8) Länder- und Währungscodes sind entsprechend den aktuell gültigen ISO-Standards anzugeben, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden
§ 4 — Ausnahmen von der Meldepflicht ↗ RIS
Ausnahmen von der Meldepflicht § 4. Von der Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen im Sinne der gegenständlichen Verordnung sind befreit: 21.12.2020 20011407 NOR40228902
§ 5 — Strafbestimmungen ↗ RIS
Strafbestimmungen § 5. Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung nach § 10 DevG 2004 dar und können mit einer Geldstrafe geahndet werden. Der Meldepflicht ist unabhängig von allfälligen Strafzahlungen nachzukommen. 21.12.2020 20011407 NOR40228903
KI-Analyse · 2026-06-12 · 45 §§ im Datensatz