VO über die Gewährung eines Verlustersatzes
· V · BGBl. II Nr. 568/2020 · in Kraft seit 2020-12-17
31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelte die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG für pandemiebedingte ungedeckte Fixkosten. Die COFAG ist aufgelöst, alle Antragszeiträume sind abgelaufen und die Zahlungen abgeschlossen. Das Regelwerk ist vollständig erledigt und kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gewährung eines Verlustersatzes ↗ RIS
Gewährung eines Verlustersatzes § 1. Die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 17.12.2020 20011405 NOR40228744
§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 17.12.2020 20011405 NOR40228745
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz