Deregulierung, aber richtig

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3. VO Lockdown-Umsatzersatz

· V · BGBl. II Nr. 567/2020 · in Kraft seit 2020-12-17

31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelte die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für Unternehmen, die direkt von COVID-19-Lockdowns betroffen waren. Die Lockdowns sind beendet, die COFAG wurde aufgelöst und alle Antragsverfahren sind abgeschlossen. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

Gewährung eines Umsatzersatzes an von Einschränkungen gemäß den folgenden Verordnungen direkt betroffene Unternehmen: § 1. Die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 28.12.2020 20011403 NOR40229234

§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang 1 und 2 tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 28.12.2020 20011403 NOR40229235

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz