Deregulierung, aber richtig

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COVID 19-Gesetz-Armut

· BG · BGBl. I Nr. 135/2020 · in Kraft seit 2020-12-16

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz stellte einmalige Corona-Hilfen für die Jahre 2021 bis 2023 bereit (Kinderzuwendungen, Energiekostenzuschüsse, Delogierungsprävention). Alle Stichtage und Auszahlungen liegen in der Vergangenheit, die Mittel sind verbraucht; das Gesetz hat keine laufende Wirkung mehr. Es kann ersatzlos aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zweck ↗ RIS

Zweck § 1. Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2021 einmalig Mittel in Höhe von 20 Millionen € für Unterstützungsleistungen an Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug 23.02.2022 20011401 NOR40228604

§ 3 — Höhe der Zuwendung ↗ RIS

Höhe der Zuwendung § 3. Als Zuwendung werden 100 Euro pro Kind gewährt. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar. 16.12.2020 20011401 NOR40228606

§ 5d — Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter-Armutsfolgen für Studierende ↗ RIS

Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter-Armutsfolgen für Studierende § 5d. Studierende, die auf Grund eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde für November 2021 Studienbeihilfe oder ein Mobilitätsstipendium beziehen, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich zur Studienbeihilfe oder zum Mobilitätsstipendium einen Betrag von 300 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrages bedarf. 17.03.2022 20011401 NOR40242739

§ 5b — Mittel zur COVID-19-bedingten Delogierungsprävention und Wohnungssicherung ↗ RIS

Mittel zur COVID-19-bedingten Delogierungsprävention und Wohnungssicherung § 5b. (1) Zur Durchführung von Projekten zur COVID-19-bedingten Delogierungsprävention und Wohnungssicherung werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Jahre 2021 bis 2023 zusätzliche Mittel in Höhe von 24 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. (2) Zielgruppe der Projekte sind Mieterinnen und Mieter mit Hauptwohnsitz in Österreich, die (3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten: (4) Die Stelle, die mit der Abwicklung der Projekte gemäß Abs. 1 beauftragt ist, ist für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Zuwendungen zur Wohnungssicherung oder zum Wohnungswechsel zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit

§ 9 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Die §§ 5a, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3) Die §§ 5b und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2021 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. (4) Die §§ 5c, 5d, 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 250/2021 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. (5) §§ 5c und 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2022 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. (6) §§ 4, 5 Abs. 2, 5a Abs. 2, 5b Abs. 4 und 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 01.07.2022 20011401 NOR40245112

KI-Analyse · 2026-06-06 · 14 §§ im Datensatz