VKI-Finanzierungsgesetz 2021
VKI-FinanzG 2021 · BG · BGBl. I Nr. 135/2020 · in Kraft seit 2020-12-16
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz stellte dem Verein für Konsumenteninformation für das Jahr 2021 fünf Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlung ist längst erfolgt, das Jahr 2021 ist abgelaufen. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und ist zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Jahr 2021 für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks insgesamt fünf Mio. € zur Verfügung zu stellen. Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig. (2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2a lit. a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. Mai 2020 geltenden Fassung zu widmen. (3) Über die Förderungen gemäß Abs. 1 sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen. 27.01.2021 20011400 NOR40228601
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz