Deregulierung, aber richtig

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Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024

· BG · BGBl. I Nr. 135/2020 · in Kraft seit 2020-12-16

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz stellte den Ländern für die Jahre 2021 bis 2024 jährlich 300 Millionen Euro als Ausgleich für das Verbot des Pflegeregresses bereit. Alle Zahlungen wurden jeweils im Dezember des jeweiligen Jahres angewiesen – der Auftrag ist vollständig erfüllt. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses ↗ RIS

Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses § 1. (1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für die Jahre 2021 bis 2024 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen. (2) Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder richtet sich nach der Endabrechnung gemäß § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, und lautet: Länder Verteilungsschlüssel Burgenland 2,739453% Kärnten 5,860326% Niederösterreich 18,738108% Oberösterreich 17,769283% Salzburg 6,900836% Steiermark 15,188123% Tirol 13,700107% Vorarlberg 5,473542% Wien 13,630222% 05.01.2024 20011398 NOR40228591

§ 3 — Anweisung der Mittel ↗ RIS

Anweisung der Mittel § 3. Die Mittel gemäß § 1 werden in den Jahren 2021 bis 2024 jeweils im Dezember zur Anweisung gebracht. 05.01.2024 20011398 NOR40228593

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz