Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
· BG · BGBl. I Nr. 129/2020 · in Kraft seit 2020-12-16
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz ermächtigte die Bundesministerin für Digitalisierung einmalig zum Abschluss von Verträgen im Bereich Innovation und Technologietransfer (Detailbudget 33.01.02), die über das laufende Budgetjahr hinausgehen. Diese einmalige parlamentarische Genehmigung hat ihren Zweck mit dem Vertragsabschluss im Jahr 2020 erfüllt. Das Gesetz ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 33.01.02 (Innovation, Technologietransfer) der Untergliederung 33 Vorbelastungen betreffend den Abschluss von Verträgen im Rahmen der Teilnahme an wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Projects of Common European Interest – IPCEI) im Bereich Mikroelektronik hinsichtlich der Finanzjahre 2021 bis 2023 in der Höhe von bis zu 56,25 Millionen Euro zu begründen. 16.12.2020 20011397 NOR40228546
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. 16.12.2020 20011397 NOR40228547
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 16.12.2020 20011397 NOR40228548
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz