Deregulierung, aber richtig

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Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

· V · BGBl. II Nr. 557/2020 · in Kraft seit 2020-12-12

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung erlaubte Arbeit in Verkaufsstellen ausschließlich an zwei bestimmten Sonntagen im Dezember 2020 (12. und 19. Dezember) zur COVID-19-bedingten Entzerrung von Kundenströmen. Diese zwei Tage liegen seit über fünf Jahren in der Vergangenheit. Die Verordnung hat ihren einmaligen Zweck vollständig erfüllt und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Entzerrung von Kundenströmen im Handel dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am 12. und am 19. Dezember 2020 in Verkaufsstellen gemäß § 1 Öffnungszeitengesetz, BGBl. I Nr. 43/2003, mit Verkaufstätigkeiten bis 19 Uhr beschäftigt werden. 11.12.2020 20011391 NOR40228310

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz