Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

· V · BGBl. II Nr. 556/2020 · in Kraft seit 2020-12-11

27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzt die jaehrliche Pauschalverguetung des Bundes fuer nach § 45 RAO bestellte Pflichtverteidiger auf 21 Millionen Euro fest. Damit wird sichergestellt, dass mittellose Beschuldigte im Strafverfahren tatsaechlich rechtlich vertreten werden - ein klarer staatlicher Kernauftrag. Die Verordnung beschraenkt keine wirtschaftlichen Freiheiten, sondern regelt die Finanzierung eines oeffentlichen Dienstleistungsauftrags. Sie ist beizubehalten, solange keine neuere Neufestsetzung vorliegt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird für das Jahr 2021 sowie die folgenden Jahre mit 21 000 000 Euro jährlich festgesetzt. 11.12.2020 20011390 NOR40228308

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte StF: BGBl. II Nr. 556/2020 Auf Grund des § 47 Abs. 1 und 3 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet: 11.12.2020 20011390 NOR40228309

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz