Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
· V · BGBl. II Nr. 543/2020 · in Kraft seit 2020-12-05
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung richtet die im ArbVG gesetzlich vorgeschriebene Schlichtungsstelle ein, die bei Einsprüchen des Betriebsrats gegen bestimmte Unternehmerentscheidungen vermittelt. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich, Kosten für den Staat sind minimal. Das ist eine verhältnismäßige Form der Streitbeilegung im kollektiven Arbeitsrecht, die auch dem Betriebsinhaber Rechtssicherheit vor einer Gerichtsentscheidung bietet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für Unternehmen und Betriebe, die nicht unter die Angelegenheiten der Anlage zu § 2, Teil 2 J des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, fallen, wird beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Staatliche Wirtschaftskommission errichtet. 07.12.2020 20011384 NOR40228201
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission besteht aus der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder einem von ihr bestellten Vertreter als Vorsitzenden, und aus je vier von der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer entsandten Mitgliedern, wovon mindestens 50 vH Frauen sind. (2) Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission können mit beratender Stimme beigezogen werden: (3) Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission können überdies erforderlichenfalls, insbesondere auf Antrag des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates, Betriebsausschusses), Sachverständige oder Auskunftspersonen beigezogen werden. 07.12.2020 20011384 NOR40228202
§ 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission hat dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuss) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zwischen ihnen zu vermitteln und zum Zwecke des Interessenausgleichs Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten. (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Betriebsinhaber der Staatlichen Wirtschaftskommission alle zur Behandlung des Einspruchs notwendigen und die ihm bezeichneten Unterlagen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln. (3) Die Staatliche Wirtschaftskommission hat in Form eines Gutachtens festzustellen, ob der Einspruch berechtigt ist. (4) Das Gutachten der Staatlichen Wirtschaftskommission ist zuzustellen: 07.12.2020 20011384 NOR40228206
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz