Deregulierung, aber richtig

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Beendigung des Handelsübereinkommens (Spanien)

· Vertrag – Spanien · BGBl. III Nr. 205/2020 · in Kraft seit 2020-12-05

18 Kundmachungswesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung stellt fest, dass ein oesterreichisch-spanisches Handelsuebereinkommen aus dem Jahr 1925 beendet ist. Da Oesterreich und Spanien beide EU-Mitglieder sind, gilt ohnehin unmittelbar EU-Handelsrecht. Die Beendigung des alten Vertrags ist vollzogen und dokumentiert. Die Kundmachung hat keinen weiteren Regelungsgehalt und ist aus dem Rechtsbestand zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Österreich und Spanien haben einvernehmlich festgestellt, dass das Handelsübereinkommen mit Spanien vom 3. Februar 1925, BGBl. Nr. 59/1925, und der Notenwechsel zwischen Österreich und Spanien betreffend die Abänderung des Handelsübereinkommens vom 3. Februar 1925, BGBl. Nr. 343/1928, gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, als beendet anzusehen sind. 07.12.2020 20011382 NOR40228175

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die Beendigung des Handelsübereinkommens zwischen Österreich und Spanien StF: BGBl. III Nr. 205/2020 Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht: 07.12.2020 20011382 NOR40228176

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz