Bundesfinanzgesetz 2021
BFG 2021 · BG · BGBl. I Nr. 122/2020 · in Kraft seit 2021-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundesfinanzgesetz 2021 ist das Budget für das abgelaufene Finanzjahr 2021. Gegenstandslos; bereinigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Ermächtigung zu Kreditoperationen ↗ RIS
Ermächtigung zu Kreditoperationen Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013), Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in Höhe von 5.000 Millionen Euro nicht übersteigen. (2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel III und VI ergeben. (3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen. 07.12.2020 20011381 NOR40228155
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 21 §§ im Datensatz