Deregulierung, aber richtig

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IFI-Beitragsgesetz 2020

· BG · BGBl. I Nr. 121/2020 · in Kraft seit 2020-12-02

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz erlaubt dem Bund, vereinbarte Beitraege an internationale Finanzinstitutionen wie die Afrikanische Entwicklungsbank zu zahlen. Es schraenkt keine Buerger oder Unternehmen ein, sondern setzt voelkerrechtliche Zusagen Oesterreichs um und ist die haushaltsrechtliche Grundlage fuer diese Zahlungen. Es gibt keinen Freiheitsgrund, es zu streichen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhung der siebenten allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEBGCI VII) 35 851 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten (RE = Sonderziehungsrechte, SZR) 02.12.2020 20011377 NOR40228029

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen: 02.12.2020 20011377 NOR40228030

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPCTrust Fund) einen Beitrag in Höhe von 6 950 000 EUR. 02.12.2020 20011377 NOR40228031

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz