Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2019
· BG · BGBl. I Nr. 120/2020 · in Kraft seit 2020-12-02
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz hat den Bundesrechnungsabschluss fuer das Jahr 2019 einmalig genehmigt. Der parlamentarische Genehmigungsakt ist seit Jahren vollstaendig abgeschlossen. Das Gesetz hat keinerlei fortdauernde rechtliche Wirkung und ist als erledigter Einmalakt aus dem Rechtsbestand zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2019 wird die Genehmigung erteilt. 02.12.2020 20011376 NOR40228008
§ 0 ↗ RIS
Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2019 StF: BGBl. I Nr. 120/2020 (NR: GP XXVII AB 443 S. 62.) Der Nationalrat hat beschlossen: 02.12.2020 20011376 NOR40228009
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz