Deregulierung, aber richtig

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Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

ZR-DBV · V · BGBl. II Nr. 535/2020 · in Kraft seit 2020-12-01

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Beruht auf dem TKG 2003, das den Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation (Richtlinie (EU) 2018/1972) umsetzt; Rufnummernverwaltung und Portierung sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung richtet eine zentrale Datenbank für die Verwaltung und Übertragung von Rufnummern ein. Das ist Infrastruktur, die Anbieterwechsel (Rufnummernmitnahme) und korrektes Routing erst zuverlässig ermöglicht und damit den Wettbewerb stützt. Die Pflichten treffen Telekom-Betreiber und sind technischer Natur. Ein eigenständiges nationales Draufsatteln ist nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines Zweck § 1. (1) Mit dieser Verordnung wird die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten in Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank gemäß § 65 Abs. 9 TKG 2003 festgelegt. (2) Zweck dieser Datenbank ist die Sicherstellung einer effizienten Verwaltung von Nummerierungsressourcen und die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern. Damit wird die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie die Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des § 98 TKG 2003 unterstützt. 01.12.2020 20011375 NOR40227977

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Einrichtung einer zentralen Datenbank Zentrale Datenbank § 3. (1) Die RTR-GmbH hat eine zentrale Datenbank gemäß § 65 Abs. 9 TKG 2003 einzurichten und zu betreiben. (2) In der Datenbank ist für jede Rufnummer (3) Datenbanknutzer haben die im 3. Abschnitt spezifizierten Daten unter Nutzung der Schnittstelle gemäß § 4 Abs. 1 in die zentrale Datenbank einzutragen. Die Schnittstelle gilt als vorgegebenes elektronisches Format iSd. § 15 Abs. 1 KEM-V 2009. (4) Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Schnittstelle von Seiten der RTR-GmbH werden sämtliche Fristen zur Datenübermittlung gemäß §§ 9 bis 12 gehemmt. (5) Die RTR-GmbH hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, die Datenbank vor Zugriffen durch Unbefugte zu schützen. 01.12.2020 20011375 NOR40227979

§ 9 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Pflicht zur Datenübermittlung Anzeige der Rufnummernübertragung (Portierung) § 9. (1) Jede Rufnummernübertragung nach § 23 TKG 2003 ist nach § 65 Abs. 5 TKG 2003 vom aufnehmenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rufnummernübertragung einzutragen. (2) Jede Rückübertragung nach § 23 Abs. 1a TKG 2003 ist vom abgebenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rückübertragung einzutragen. 01.12.2020 20011375 NOR40227985

§ 13 — Routingverpflichtung ↗ RIS

Routingverpflichtung § 13. (1) Kommunikationsnetzbetreiber sind verpflichtet, Kommunikationsverbindungen direkt oder indirekt zum in der zentralen Datenbank eingetragenen Kommunikationsnetzbetreiber oder Routingziel aufzubauen, sofern die Einrichtung des Routings gemäß den Zusammenschaltungsverträgen oder -bescheiden erfolgt ist. (2) Ausgenommen davon sind vom in der zentralen Datenbank eingetragenen Kommunikationsnetzbetreiber ausgehende bilaterale Vereinbarungen. 01.12.2020 20011375 NOR40227989

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz