Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
· V · BGBl. II Nr. 532/2020 · in Kraft seit 2020-11-28
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung ließ befristet Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für COVID-19-bedingte Maßnahmen zu. § 4 der Verordnung ordnete das ausdrückliche Außerkrafttreten von § 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 an. Die Verordnung ist durch ihre eigene Befristungsklausel erloschen und seit über fünf Jahren gegenstandslos.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 4 ↗ RIS
§ 4. § 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben. 01.12.2020 20011374 NOR40227960
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz