Deregulierung, aber richtig

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Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 · V · BGBl. II Nr. 497/2020 · in Kraft seit 2020-11-24

31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legte Richtlinien für den COFAG-Fixkostenzuschuss bis EUR 800.000 zur Bewältigung der COVID-19-Wirtschaftsfolgen fest. Die COVID-19-Pandemie ist beendet, das Förderprogramm vollständig abgewickelt. Neue Anträge auf diesen Fixkostenzuschuss sind nicht mehr möglich. Die Verordnung regelt ein abgeschlossenes Krisenförderungsprogramm und sollte formell aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gewährung des Fixkostenzuschusses 800.000 ↗ RIS

Gewährung des Fixkostenzuschusses 800.000 § 1. Die Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800.000) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des COVID-19-Ausbruchs durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 24.11.2020 20011343 NOR40227530

§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 24.11.2020 20011343 NOR40227531

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz