VO Lockdown-Umsatzersatz
· V · BGBl. II Nr. 503/2020 · in Kraft seit 2020-11-24
31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelte den Umsatzersatz für Unternehmen, die während der COVID-19-Lockdowns 2020–2021 behördlich schließen mussten. Die zugrundeliegenden Lockdown-Maßnahmen (COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 463/2020) wurden längst aufgehoben. Neue Anträge auf Lockdown-Umsatzersatz sind nicht mehr möglich; das Programm ist vollständig abgewickelt. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Gewährung eines Umsatzersatzes an von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID19Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 463/2020 oder von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID19NotMV), BGBl. II Nr. 479/2020, direkt betroffene Unternehmen (LockdownUmsatzersatz) ↗ RIS
Gewährung eines Umsatzersatzes an von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID19Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 463/2020 oder von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID19NotMV), BGBl. II Nr. 479/2020, direkt betroffene Unternehmen (LockdownUmsatzersatz) § 1. Die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 07.12.2021 20011342 NOR40227519
§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang 1 und Anhang 2 tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 07.12.2021 20011342 NOR40227520
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz