Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 1 Abs. 2 der COVID-19-Lockerungsverordnung (COVID-19-Maßnahmenverordnung) gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 492/2020 · in Kraft seit 2020-11-21

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veroeffentlichte das VfGH-Erkenntnis, wonach die Masken-Wortfolge in § 1 Abs. 2 der COVID-19-Lockerungsverordnung gesetzwidrig war. Die betroffene Verordnung gilt seit Jahren nicht mehr. Das Erkenntnis ist im amtlichen VfGH-Erkenntnisband zugaenglich. Als erledigter Einmalakt ohne operative Wirkung ist die Kundmachung aus dem Rechtsbestand zu entfernen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 463-467/2020-16, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 29. Oktober 2020, zu Recht erkannt: „1. Die Wortfolge „und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen“ in § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, war gesetzwidrig. 2. Die als gesetzwidrig festgestellte Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.“ 23.11.2020 20011336 NOR40227422

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass die Wortfolge „und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen“ in § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 492/2020 Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 BVG und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht: 23.11.2020 20011336 NOR40227423

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz