Deregulierung, aber richtig

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Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

· V · BGBl. II Nr. 490/2020 · in Kraft seit 2021-01-01

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt, wie Bundessteuerbehörden Übernachtungsdaten aus FinanzOnline an Länder und Gemeinden übermitteln, damit diese ihre lokalen Nächtigungs- und Ortstaxen vollziehen können. Sie verhindert Doppelmeldepflichten für Beherbergungsbetriebe, weil diese Daten nur einmal – an das Bundesfinanzamt – übermitteln müssen. Der administrative Aufwand für Unternehmen wird durch diese Koordinierung eher gesenkt.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Den Abgabenbehörden eines Landes oder einer Gemeinde sind nach erfolgter Teilnehmeridentifikation auf Anfrage jene Daten gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 zu übermitteln, die für die Erhebung und Vollziehung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte erforderlich sind. (2) Die Anfrage hat zu enthalten: (3) Die Anfrage ist ausschließlich elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen. Landesabgabe 23.11.2020 20011335 NOR40227409

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Bund hat den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden folgende Daten nach Prüfung der in § 1 genannten Voraussetzungen elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln: 23.11.2020 20011335 NOR40227410

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. (2) Anfragen können erstmals ab 4. Februar 2021 für Daten, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, eingebracht werden. 23.11.2020 20011335 NOR40227411

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz