VfGH-Ausspruch, dass das Wort „angeschlossene" in § 2 Abs. 1 Z 12 der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gesetzwidrig war
· K · BGBl. II Nr. 487/2020 · in Kraft seit 2020-11-20
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veroeffentlichte das VfGH-Urteil, wonach ein einzelnes Wort in einer COVID-19-Massnahmenverordnung aus 2020 gesetzwidrig war. Die zugrundeliegende Verordnung ist seit Jahren aufgehoben. Das Erkenntnis selbst ist in den amtlichen VfGH-Dokumenten abrufbar. Als erledigter Einmalakt ohne weitergehenden normativen Gehalt ist diese Kundmachung aus dem Rechtsbestand zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 392/2020-12, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 29. Oktober 2020, zu Recht erkannt: „1. Das Wort „angeschlossene“ in § 2 Abs. 1 Z 12 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2020 war gesetzwidrig. 2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“ 25.11.2020 20011333 NOR40227396
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass das Wort „angeschlossene“ in § 2 Abs. 1 Z 12 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2020, gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 487/2020 Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953 wird kundgemacht: 25.11.2020 20011333 NOR40227397
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz