Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass § 6 der COVID-19-Lockerungsverordnung (COVID-19-Maßnahmenverordnung) gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 488/2020 · in Kraft seit 2020-11-20

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veroeffentlichte lediglich das Urteil des Verfassungsgerichtshofs, wonach § 6 der COVID-19-Lockerungsverordnung gesetzwidrig war. Die betroffene Verordnung ist laengst ausser Kraft und hat keine Wirkung mehr. Das VfGH-Erkenntnis ist in den amtlichen Erkenntnisbaenden dauerhaft dokumentiert. Die Kundmachung hat keinen eigenstaendigen Regelungsgehalt und ist als erledigter Einmalakt zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 429/2020-10, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 29. Oktober 2020, zu Recht erkannt: „1. § 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl. II Nr. 197/2020, war gesetzwidrig. 2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“ 20.11.2020 20011332 NOR40227394

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass § 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl. II Nr. 197/2020, gesetzwidrig war StF BGBl. II Nr. 488/2020 Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 BVG und gemäß § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht: 20.11.2020 20011332 NOR40227395

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz